Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'625.15. Für die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. D. Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.