Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'621.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'621.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Für die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.