1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde; 2. zu den anteilsmässigen auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: