30. Das vom Beschuldigten 1 erhobene DNA-Profil sowie die übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-ProfilG). 52 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wurde mit einer Strafminderung von 2 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung getragen. II.