S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies hat eine Kürzung um 45 Minuten zur Folge. Sodann ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung der tatsächlichen Dauer anzupassen, woraus eine weitere Kürzung um 1 Stunde und 45 Minuten erfolgt. Für die telefonische Mitteilung des Urteilsdispositivs wurde kein separater Aufwand ausgewiesen. Hierfür werden – analog zu Rechtsanwalt B.________ – 15 Minuten vergütet. Schliesslich wird die Nachbesprechung praxisgemäss mit 30 Minuten berücksichtigt, woraus eine Kürzung um 1 Stunde erfolgt. Daraus folgend resultiert ein zu vergütender Gesamtaufwand von 15 Stunden und 45 Minuten.