vgl. hierzu BGE 145 IV 90 E. 5.2 sowie Urteil des BGer 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Die Statuierung einer Rück- oder Nachzahlungspflicht würde – die erstinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ betreffend – ohnehin am zu beachtenden Verschlechterungsverbot scheitern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sind folglich definitiv vom Kanton Bern zu tragen. 28.3.2 Oberinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt D.__