Erstinstanzliche Entschädigung Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5. hiervor). Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen