Der Beschuldigte 1 wird oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen. Er hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'680.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'965.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 28.2.2 Oberinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.__