Mit Blick auf die auszusprechende, teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten und Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vgl. E. IV.17.9 und E. IV.18.8 hiervor) obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich weitestgehend, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen sind. Aufgrund des vernachlässigbaren Aufwands werden für die Beurteilung der Zivilklage oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.