Der Beschuldigte 2 beantragte seinerseits die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. I.4. hiervor). Der Beschuldigte 1 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen. Mit Blick auf die auszusprechende, teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten und Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vgl. E. IV.17.9 und E. IV.18.8 hiervor) obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich weitestgehend, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen sind.