b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte 1 forderte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und damit einhergehend einen Verzicht auf die Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilklage des Beschuldigten 2. Gleichzeitig verlangte er eine Verurteilung des Beschuldigten 2. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 1 und beantragte im Sanktionenpunkt eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Der Beschuldigte 2 beantragte seinerseits die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. I.4. hiervor).