426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Soweit den Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffend ist die Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 250.00 zulasten des Beschuldigten 2 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf seine Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'498.95 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung [vgl. pag.