Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. hiervor) erübrigt sich eine weitergehende materielle Beurteilung der Genugtuungsforderung. Diese ist folglich auch oberinstanzlich dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). VIII. Kosten und Entschädigungen