Der Beschuldigte 2 erlitt durch den Faustschlag sowie den Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand erhebliche Verletzungen im Gesicht. Diese sind kausal auf die erwähnten Schläge des Beschuldigten 1 zurückzuführen und aufgrund des Schuldspruchs offenkundig widerrechtlich verursacht worden. Der Beschuldigte 2 ist damit als geschädigte Person legitimiert, eine Genugtuung vom Beschuldigten 1 zu verlangen (vgl. Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung.