47 26. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten 2 erstinstanzlich geforderte Genugtuungsforderung von CHF 10'000.00 inkl. 5 % Zins seit dem 10. April 2020 (vgl. pag. 501) mit Verweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (siehe pag. 628; S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 erlitt durch den Faustschlag sowie den Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand erhebliche Verletzungen im Gesicht.