Mit dem Einsatz eines scharfkantigen Gegenstands gegen das Gesicht des Beschuldigten 2 offenbarte der Beschuldigte 1 ein Verhalten von einer beachtlichen Schwere, womit er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS steht nicht entgegen, dass dem Beschuldigten 1 hinsichtlich des Vollzugs der auszusprechenden Frei- heits- und Geldstrafe keine Schlechtprognose gestellt werden kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.10; Urteil des BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Es hat somit eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen. VII. Zivilpunkt