Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.