24. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte 1 ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte 1 ist u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Gemäss Art. 122 StGB wird das Delikt der schweren Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art.