22.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 561). Sie legte die Dauer folglich auf das gesetzliche Minimum fest. Da lediglich der Beschuldigte 1 in diesem Punkt Berufung führt und die Kammer insofern an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. Diese ist auf fünf Jahre festzusetzen. VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS