von Leib und Leben Dritter, zumal es nur dem Zufall geschuldet ist, dass es beim Versuch blieb. Mit Blick auf die hiervor erwähnte «Zweijahresregel» wären besondere Umstände erforderlich, damit das private Interesse des Beschuldigten 1 das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Solche sind namentlich mangels genügender Integration und familiärer Bindung zur Schweiz nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegte die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz somit deutlich.