Die versuchte schwere Körperverletzung stellt eine schwerwiegende Straftat gegen ein gewichtiges Rechtsgut (körperliche Integrität sowie körperliche und geistige Gesundheit) dar, wobei das konkrete Tatverschulden nicht unerheblich ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 während einer tätlichen Auseinandersetzung nach einem scharfkantigen Gegenstand griff und diesen unvermittelt gegen das Gesicht des Beschuldigten 2 einsetzte, der in diesem Moment festgehalten wurde und sich nicht wehren konnte, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und bedenklichen Gleichgültigkeit und Geringschätzung