So bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteil des BGer 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.4). Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Härtefallprüfung verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 hat zwar ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben.