Es soll nicht verkannt werden, dass die Wegweisung des Beschuldigten 1 aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards sowie der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden ist. Angesichts dessen, dass er die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und drei Onkel nach wie vor dort leben, ist jedoch davon auszugehen, dass die Chancen auf eine Integration in seinem Heimatland intakt sind. Die Landesverweisung ist folglich auszusprechen. 21.5 Interessenabwägung Zwar entfällt eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art.