44 stand, dass sowohl die soziale als auch die sprachliche Integration unterdurchschnittlich ist, seine nächsten Familienangehörigen mit Ausnahme einer Tante nicht in der Schweiz, sondern in einer Grenzregion zu Somalia leben (Eltern und Geschwister), von keinem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Es soll nicht verkannt werden, dass die Wegweisung des Beschuldigten 1 aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards sowie der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden ist.