Auch wenn die allgemeine Lage in Somalia als schlecht bezeichnet werden muss und eine soziale und berufliche Integration in Somalia mit grossen Hürden verbunden sein dürfte, erscheint eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal der Beschuldigte 1 die Sprache beherrscht, mit der Kultur und den Gepflogenheiten der Somalis vertraut ist und seine nächsten Familienangehörige nach wie vor in dieser Region leben. 21.4.7 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte.