Der Beschuldigte 1 zeigt sich hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls nach wie vor nicht einsichtig und stritt bis zuletzt ab, einen scharfkantigen Gegenstand gegen das Gesicht des Beschuldigten eingesetzt und ihm mit dem Tod gedroht zu haben. Stattdessen machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut eine Notwehrlage geltend (vgl. pag. 729 und E. III.12.3 hiervor). 21.4.6 Integrationschancen im Heimatland Der Beschuldigte 1 hat nie in seinem Heimatland Somalia gelebt, sondern ist mit seiner Familie nach seiner Geburt nach Äthiopien geflüchtet (pag. 225, Z. 426- 433).