Der Strafregisterauszug vom 11. Februar 2025 weist keine Vorstrafen auf, was hinsichtlich der Legalprognose positiv zu werten ist. Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf jedoch erwartet werden und stellt keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3.). Der Beschuldigte 1 zeigt sich hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls nach wie vor nicht einsichtig und stritt bis zuletzt ab, einen scharfkantigen Gegenstand gegen das Gesicht des Beschuldigten eingesetzt und ihm mit dem Tod gedroht zu haben.