43 dort verfügt er über Verwandte, welche ihn bei der Integration unterstützen könnten. 21.4.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten Es sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Derartiges wurde vom Beschuldigten 1 auch nicht geltend gemacht (vgl. pag. 536, Z. 12 f.). 21.4.5 Rückfallgefahr Der Strafregisterauszug vom 11. Februar 2025 weist keine Vorstrafen auf, was hinsichtlich der Legalprognose positiv zu werten ist.