534, Z. 29 ff.). Er steht mit seinen Geschwistern und Eltern nach wie vor in regelmässigem Kontakt (pag. 534 f., Z. 47 ff.). In Somalia hat der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben ebenfalls Verwandte. Insbesondere ein Onkel von Seiten der Mutter sowie zwei Onkel von Seiten des Vaters lebten dort. Mit diesen habe er aber keinen Kontakt (pag. 737, Z. 1 ff.). Wie hiervor bereits ausgeführt (E. V.21.4.2) ist der Beschuldigte 1 ledig und kinderlos. Die familiäre Situation spricht damit insgesamt gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.