736, Z. 4-8). Darüber hinaus besteht kein besonderer Bezug zur Schweiz. In sozialer und sprachlicher Hinsicht ist somit von keinem Ausmass an Integration auszugehen, das für die Annahme eines Härtefalls spräche. 21.4.3 Familienverhältnisse Dem Leumundsbericht vom 10. Januar 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 allein in die Schweiz geflüchtet ist und seine nächsten Familienangehörigen, d.h. seine vier Geschwister und seine Eltern, nach wie vor in Äthiopien leben. Sein Vater arbeite dort als Bauarbeiter und seine Mutter sei Hausfrau (pag 708 f.; vgl. auch pag. 534, Z. 29 ff.).