Positiv zu werten ist hingegen die aktuelle, unbefristete Anstellung und die damit verbundene wirtschaftliche Selbständigkeit sowie die Bereitschaft, die Schulden zu begleichen. In sprachlicher Hinsicht kann der Beschuldigte 1 nicht als integriert bezeichnet werden, beherrscht er doch keine Landessprache befriedigend. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich dieser Eindruck (vgl. pag. 734, Z. 12 ff.), auch wenn er angab, Deutsch einigermassen gut zu verstehen (pag. 734, Z. 9 f.). Der Beschuldigte 1 ist ledig, hat keine Kinder und führt in ________ (Ort) einen eigenen Haushalt (pag. 703 und pag. 735, Z. 33-40).