232, Z. 183 ff.). Danach erfolgte ein weiterer Abschnitt der Arbeitslosigkeit von rund 15 42 Monaten (Januar 2022 bis 12. April 2023). Seit dem 13. April 2023 arbeitet der Beschuldigte 1 nun in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 100 % als Küchenhilfe im ________ (Restaurant) in ________ (Ort) (pag. 535, Z. 34 ff. und pag. 712), was positiv zu werten ist. Aktuell erhält er nach eigenen Angaben ca. CHF 2'700.00 netto auf sein Konto ausbezahlt (pag. 734, Z. 44 f.).