Mit knapp neun Jahren Anwesenheitsdauer in der Schweiz hat er nur einen Drittel seines Lebens hier verbracht. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 1 spricht damit insgesamt nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 21.4.2 Integration in der Schweiz Zur wirtschaftlichen Integration kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 zunächst von der Asylsozialhilfe unterstützt wurde (pag. 277). Gemäss eigenen Aussagen hat er von November bis Dezember 2021 «________ (Arbeitgeberin)» gearbeitet (pag. 232, Z. 183 ff.).