734, Z. 24 ff.). Er sei dort zusammen mit seinen vier Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Diese würden nach wie vor in ________(Ort), in Äthiopien leben (pag. 534, Z. 30 ff.). Die Schule habe er ebenfalls in Somalia resp. Äthiopien besucht (pag. 535, Z. 9 f.). Der Beschuldigte 1 hat damit seine gesamte (erinnerbare) Kindheit sowie die obligatorische Schulzeit und die prägenden Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht. Mit knapp neun Jahren Anwesenheitsdauer in der Schweiz hat er nur einen Drittel seines Lebens hier verbracht.