Er habe nie in Somalia gelebt (pag. 282). Der Beschuldigte 1 selbst führte anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2021 hingegen aus, er sei in Somalia geboren. Als er klein gewesen sei, hätten er und seine Familie nach Äthiopien flüchten müssen, da es in Somalia einen Bürgerkrieg gegeben habe (pag. 225, Z. 422-433). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 sodann aus, er sei in ________ (Ort) bzw. ________ (Ort) aufgewachsen, was in Somalia, an der Grenze zu Äthiopien, sei (pag. 534, Z. 22-27 und pag. 734, Z. 24 ff.).