Es liegen mithin keine definitiven Vollzugshindernisse vor, die einen sog. «unechten Härtefall» zu begründen vermögen. 21.4 Härtefallprüfung 21.4.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte 1 ist am 21. Juli 2016 und damit vor knapp neun Jahren in die Schweiz eingereist (pag. 720). Zum Zeitpunkt seiner Einreise war er 18 Jahre alt. Gemäss dem Bericht des SEM vom 17. Dezember 2021 ist er nicht in seinem Heimatland Somalia, sondern in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Er habe nie in Somalia gelebt (pag.