41 tung und führte nicht weiter aus, weshalb dies konkret beim Beschuldigten 1 mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Hierzu ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteile des BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).