Der Wegweisungsvollzug nach Somalia erweise sich folglich als zulässig (pag. 282 f.). Auch im Ergänzungsbericht vom 29. Januar 2025 wurde die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia bestätigt (pag. 718). Soweit die Verteidigung geltend machte, nach Somalia zurückgeführte Personen sähen sich mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, beliess sie es bei einer blossen, allgemein gehaltenen Behaup-