Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Bericht vom 17. Dezember 2021 aus, es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschuldigten 1 im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohen könnte. Die Gefahr einer Doppelbestrafung für im Ausland begangene und verurteilte Straftaten könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia erweise sich folglich als zulässig (pag.