b StGB berufen könnte. Das SEM führte diesbezüglich im Bericht vom 17. Dezember 2021 aus, das Asylgesuch des Beschuldigten 1 sei mit Verfügung vom 18. Februar 2020 abgelehnt worden. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er schliesslich vorläufig aufgenommen worden (pag. 281). Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Bericht vom 17. Dezember 2021 aus, es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschuldigten 1 im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohen könnte.