Der Beschuldigte 1 ist damit nicht vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66a Abs. 2 lit. a StGB erfasst. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 im Falle einer Landesverweisung Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB); er sich also auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen könnte.