Prüfung eines «unechten Härtefalls» Der Beschuldigte 1 ist somalischer Staatsangehörigkeit und fällt folglich nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention). Den Berichten des SEM vom 17. Dezember 2021 (pag. 281 ff.) resp. vom 29. Januar 2025 (pag. 718 f.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 kein anerkannter Flüchtling ist. Der Beschuldigte 1 ist damit nicht vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66a Abs. 2 lit.