Ob er zudem auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Hierzu wird auf den ausführlichen Bericht des SEM vom 17. Dezember 2021 (pag. 282) verwiesen. Die Landesverweisung ist folglich in Bezug auf Somalia zu prüfen. 21.3 Prüfung eines «unechten Härtefalls» Der Beschuldigte 1 ist somalischer Staatsangehörigkeit und fällt folglich nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention).