StGB ist somit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten 1 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder aufgrund potenzieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB (sog. «unechter Härtefall») ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Staatsangehörigkeit des Beschuldigten 1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 somalischer Staatsangehöriger ist (pag. 734, Z. 35 f.). Ob er zudem auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, konnte nicht abschliessend geklärt werden.