Die Situation in Somalia und in Äthiopien sei so, dass sich rückgeführte Personen mit recht grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sähen. Zu beachten sei zudem, dass man die Landesverweisung nicht vollziehen könne. Dies führte dazu, dass der Beschuldigte 1 trotzdem in der Schweiz bleiben könnte, er jedoch nicht mehr arbeiten dürfte. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Landesverweisung sein (pag. 729 und pag. 747).