20. Vorbringen des Beschuldigten 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen aus, dass dieser nachweislich aus einem Kriegsgebiet komme. Er sei zwar kein anerkannter Flüchtling, es greife jedoch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip. Mit Blick auf Somalia und Äthiopien bestünden offenkundige Rückschiebungsprobleme. Zudem gelte Art. 3 EMRK unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Situation in Somalia und in Äthiopien sei so, dass sich rückgeführte Personen mit recht grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sähen.