Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteil des BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).