Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der sich die Umstände ändern können (Urteil des BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie – bei dessen Bejahung – die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen.