In E. IV.17.7 hiervor wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschuldigten 1 keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist folglich der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf die Mindestdauer von zwei Jahre festgesetzt. Eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB drängt sich mit Blick auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe nicht auf. 18.8 Fazit Geldstrafe