37 18.7 Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 724). In E. IV.17.7 hiervor wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschuldigten 1 keine Schlechtprognose gestellt werden kann.